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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Geändert DGUV Regel 115-801 Branche Zeitarbeit — Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen

    Die DGUV Regel 115-801 ​​„Branche Zeitarbeit – Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen​​“ hilft Unternehmerinnen und Unternehmern, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverh​ütungsvorschriften und viele verbindliche gesetzliche Regelungen beim Einsatz von Zeitarbeit konkret anzuwenden. Dabei m​üssen die Unternehmerinnen und Unternehmer nicht aus der Zeitarbeit kommen, denn die Regel richtet sich sowohl an die Betriebe die Zeitarbeit einsetzen als auch an Zeitarbeitsunternehmen.

    Die vielf​ältigen Anforderungen des modernen Arbeitsschutzes werden eindeutig den Akteuren ​„Einsatzbetrieb​“ und ​„Zeitarbeitsunternehmen​“ zugeordnet, konkretisiert und Anregungen für eine erfolgreiche Umsetzung in die Praxis gegeben. Wer dabei was zu ber​ücksichtigen hat, wird in den Kapiteln ​„Einsatzbedingungen kl​ären und miteinander abstimmen​“, ​„Besch​äftigte auf den Einsatz vorbereiten​“, ​„Besch​äftigte unterweisen​“ und ​„Eins​ätze von Besch​äftigten durchf​ühren​“ beschrieben. Hier finden sich Hinweise zu Themen wie Qualifikationsanforderungen, interner Informationsfluss, Kommunikation zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen, Beurteilung der Arbeitsbedingungen, arbeitsmedizinische Vorsorge, pers​önliche Schutzausr​üstung und vieles mehr; immer betrachtet aus der Sicht der Einsatzbetriebe und der Zeitarbeitsunternehmen.

    Abgerundet wird die Regel durch Formulare wie z.B. die Arbeitsschutzvereinbarung, die arbeitsplatzbezogen zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb abgeschlossen wird.

    Im Vergleich zur Ausgabe vom Januar 2017 wurde die vorliegende Fassung hinsichtlich ihrer rechtlichen Bezüge umfassend aktualisiert. Der bisherige Abschnitt „Was für den Einsatz von Zeitarbeit gilt“ wurde in den Abschnitt „Grundlagen für Sicherheit und Gesundheit: Was grundsätzlich gilt“ integriert. Zudem fanden weitere Themen Einzug, die für den Einsatz von Zeitarbeit relevant sind, so etwa die Anforderungen aus dem Mutterschutzgesetz oder den Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen (z. B. an Maschinen und Anlagen).

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Juli 2024.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Geändert DGUV Information 207-206 Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst

    für die Umsetzung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Desinfektionsmittel verantwortlich sind, sowie an Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, Sicherheitsbeauftragte, betriebliche Interessenvertretungen, Beschäftigte sowie an Hygienefachpersonal. Einrichtungen der Veterinärmedizin können die in dieser DGUV Information enthaltenen Ausführungen als Orientierung heranziehen, sofern die Tätigkeiten vergleichbar sind. Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in Arbeitsbereichen außerhalb des Gesundheitsdienstes vergleichbare Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln durchgeführt werden, können die hier beschriebenen Regelungen analoge Anwendung finden.

    Änderungen zur letzten Ausgabe Dezember 2016:

    • Titel geändert
    • Neuer Aufbau der Schrift – Bezug auf Factsheets entfällt
    • Aufnahme eines Glossars
    • Aktualisierung Aspekt Schnittstelle Hygiene und Arbeitsschutz
    • Aufnahme der Thematiken „Brand- und Explosionsschutz“ sowie „besonders schutzbedürftige Beschäftigte“
    • Aufnahme neuer Tätigkeiten wie Bettendesinfektion
    • Aufnahme neuer Anhänge wie eine Ãœbersicht zu Inhaltsstoffen in Desinfektionsmitteln, Hinweise zum Tragen von Schutzhandschuhen und Betriebsanweisungsentwürfe

    Ausgabedatum: 2024/03

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab April 2024.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Homeoffice: Unfallversichert bei Heizkesselexplosion – Kläger wollte seinen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen

    Ein Busunternehmer steht unter Unfallversicherungs­schutz, wenn er im Homeoffice beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel verletzt wird. Dies hat der 2. Senat des Bundes­sozialgerichts entschieden.

    Der Kläger war als selbstständiger Busunternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Er bewohnte ein Haus, dessen Wohnzimmer er als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten nutzte. Am Unfalltag holte der Kläger seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinen Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge der Kläger eine schwere Augenverletzung erlitt.

    BSozG: Kläger wollte seinen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen

    Die beklagte Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten einen Arbeitsunfall ab. Das Bundessozialgericht hat dagegen einen Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger wollte nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen. Die Benutzung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich, der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko.

    Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2024
    – B 2 U 14/21 R –